EÜR-Hilfetexte

Hinweis: Diese Informationen beruhen auf den Angaben der amtlichen Anleitung und teilweise eigenen Ergänzungen. 

Es wird keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben übernommen.

Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500 !, wird es nicht be-
anstandet, wenn Sie der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung
beifügen.


Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung abzugeben.

Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:  Für die einzelnen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen und Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert einzureichen. 

Die Abgabepflicht gilt auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 a im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte Gewinn braucht deshalb nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden Gewinn übereinzustimmen. 


Betriebsausgaben (Zeilen 21 bis 57)

Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 2 EStG. Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 44 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den§§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen. Damit entfällt insoweit eine Eintragung in Zeile 44.Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird, sind keine Angaben zu Betriebsausgaben erforderlich. Die Vorschriften der §§ 4h EStG, 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten.

01 Betriebsausgaben-Pauschale Berufsgruppen § 3 Nr. 26/a ESTG

Zeile 21 
Nach H 18.2 EStH können bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 a jährlich, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der angefallenen Betriebseinnahmen, maximal 614 a jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden (weiter mit Zeile 57).

Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in Höhe von 2.100 a (Übungsleiterfreibetrag) und nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 a sind hier ebenfalls einzutragen, wenn keine höheren tatsächlichen Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.


02 Bebauungskosten-Pauschale Weinbau / BAG-P Forstwirte

Zeile 22 
Die sachlichen Bebauungskosten umfassen im Falle der Pauschalierung die mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in Zusammenhang stehenden Kosten wie zum Beispiel Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen, Beiträge, die Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten. Hierzu gehören auch weitere sachliche Kosten
wie z.B. Ausbaukosten bei selbst ausbauenden Weinbaubetrieben oder die Kosten für Flaschenweinausbau.

Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann nicht pauschaliert werden und ist in den Zeilen 26 bis 34 einzutragen. Soweit Betriebsausgaben nicht zu den sachlichen Bebauungskosten gehören und in Zeile 23 ff. nicht aufgeführt sind, können diese in Zeile 47 eingetragen werden. Hierunter fallen z.B. Aufwendungen für Flurbereingung und Wegebau, sonstige Grundbesitzabgaben, Aufwendungen für den Vertrieb der Erzeugnisse, Hagelversicherungsbeiträge u. ä. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann in Zeile 22 eine Betriebsaus-
gabenpauschale von 65 % der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden (§ 51 EStDV). Die Pauschale beträgt 40 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Durch die Anwendung der jeweiligen Pauschale sind die Betriebsausgaben einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig vom Wj. ihrer Entstehung abgegolten.

03 Waren, Roh,- u. Hilfstoffe

Zeile 23 
Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses / der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind.

04 Bezogene Fremdleistungen

Zeile 24 
Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z.B. Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen).

05 Ausgaben für eigenes Personal

Zeile 25 
Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu rechnen sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten.

06 AfA unbewegl. Wirtschaftsgüter

Vorbemerkung: Absetzung für Abnutzung (Zeilen 26 bis 35) 
Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude.

Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Zeilen 26 
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern. 

Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z.B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier
einzutragen.

07 AfA immater. Wirtschaftsgüter

Zeile 27
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z.B. erworbene Firmen- oder Praxiswerte.

08 AfA bewegl. Wirtschaftsgüter

Zeile 28
Hier sind z.B. Maschienen, Computer, KFz und ähnliches gemeint.


09 Sonderabschreibung § 7 g EStG

Zeile 31 

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die ab dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, können neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 200.000 a nicht überschreitet. Land- und Forstwirte können den Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Gewinngrenze überschritten ist, der Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von 175.000 a aber nicht.
Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte Ihres Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden (BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl I S. 633).

Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt § 7g EStG in der Fassung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl I S. 1912.

10 Herabsetzungsbeträge § 7 g Abs 2 EStG

Zeile 32 
Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG einzutragen. Die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG sind auf gesondertem Blatt zu erläutern (vgl. Ausführungen zu Zeile 63).

11 Aufwend. f. geringw. WG

Zeile 33
GWG sind selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, bzw. deren Einlagewert 410 € nicht übersteigen. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. 

Wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 150 € übersteigen, kann stattdessen (Wahlrecht) ein Sammelposten (vgl. Zeile 34) gebildet werden.

Für diese Wirtschaftsgüter ist ein besonderes Verzeichnis laufend zu führen.

[Anmerkung Hastasoft: Das ist die Rechtslage, die für 2010 gilt. Ob dies auch noch für 2011 so sein wird, oder ob wieder die Rechtslage vor 2009 gelten wird, bleibt abzuwarten]

12 Auflösung Sammelposten § 6 A 2a EStG

Zeile 34 
Für selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann im Wj. der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, bzw. deren Einlagewert 150 a aber nicht 1.000 a übersteigen.

Der Sammelposten ist im Wj. der Bildung und in den folgenden vier Wj. mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.


13
Restbuchwert ausgeschiedener Anlagegüter

Zeile 35 
Scheiden Wirtschaftsgüter z.B. aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigte AfA und ggf. Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend.

14 Miete/Pacht Geschäftsräume u. betriebl. gen. Grundstücke

Hinweis: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ausschließlich in
Zeile 51 zu erfassen.

Zeile 36
[Keine Anleitung vorhanden]


15
Miete/Aufwendung doppelte Haushaltsführung

Zeile 37 
Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzutragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 50 zu erfassen, Kosten für Familienheimfahrten in den Zeilen 54 bis 56.

16 Sonst. Aufw. betriebl. gen. Grundstücke

Zeile 38 
Tragen Sie hier die Aufwendungen (z.B. Grundsteuer, Instandhaltungsaufwendungen) für betrieblich genutzte Grundstücke ein. Die AfA ist in Zeile 26 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in die Zeilen 42 f. einzutragen.

17 Aufwendungen für Telekommunikation

Zeile 39
[Keine Erläuterung vorhanden]

18 Fortbildung, Fachliteratur

Zeile 40
[Keine Eläuterung vorhanden].

19 Rechts, Steuerberat., Buchf.

Zeile 41
[Keine Erläuterung vorhanden]

20 Schuldzinsen Finanzierung Anlagevermögen

Zeile 42
Tragen Sie hier die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 51 einzutragen). 

In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 43 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abzugsfähig. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abzugsfähig, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden.

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der Überentnahmen ermittelt.

Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 70) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 71 einzutragen. Sie können die maßgebenden Beträge mit Hilfe der Anlage SZE ermitteln. Sie vermeiden Rückfragen, wenn Sie diese Berechnung dem Vordruck EÜR beifügen.

Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen. 

Der Betrag von 2.050 € ist auf die Mitunternehmer nach ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 07.05.2008, BStBl I S. 588.

21 Übrige Schuldzinsen

Zeile 43
[Keine Erläuterungen vorhanden]

22 Gezahlte Vorsteuerbeträge

Zeile 44
Die in Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge.

Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen.

23
An Finanzamt gezahlte / verrechn. Umsatzsteuer


Zeile 45 
Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen.

Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt.

24 Rücklagen, stille Reserven / Ausgleichsposten

Zeile 46
[Keine Erläuterungen vorhanden].


25
Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Zeile 47 
Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 21 bis 46 berücksichtigt worden sind.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer (Zeilen 48 bis 53) 
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen.
Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwecke, insbesondere Geschenke und Bewirtungen, sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen!

26 Geschenke

Zeile 48 
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 35 € nicht übersteigen.

Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z.B. Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.

27 Bewirtungsaufwendungen

Zeile 49 
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die in Zeile 44 zu berücksichtigende hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings voll abziehbar.

Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I S. 855).

28 Verpflegungsmehraufwendungen

Zeile 50 
Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 54 bis 56 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 47 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar. 

Pauschbeträge (für Reisen im Inland)

Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 25 ein.

29 Aufwendungen häusliches Arbeitszimmer

Zeile 51 
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind zwar Betriebsausgaben, sie dürfen den Gewinn/Verlust aber dem Grundsatz nach nicht beeinflussen .Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, sind entsprechende Betriebsausgaben abziehbar.

Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) ist eine gesetzliche Neuregelung zu erwarten. Diese stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch aus.

30 Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Zeile 52
In diese Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen.

Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. 

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 54 bis 56 zu erklären. 

Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar. Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein.

31 Gewerbesteuer

Zeile 53 
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind keine Betriebsausgaben. Diese Beträge sind als „nicht abziehbar“ zu behandeln. 

Nachzahlungen für frühere Erhebungszeiträume können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Erstattungsbeträge für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, mindern die nicht abziehbaren Betriebsausgaben; Erstattungsbeträge für frühere Erhebungszeiträume mindern die abziehbaren Betriebsausgaben. Erstattungsüberhänge sind mit negativem Vorzeichen einzutragen.

32 Tatsächliche KfZ-Kosten und andere Fahrkosten

Zeile 54 
Hierzu gehören alle festen und laufenden Kosten (z.B. Versicherungsbei- träge, Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.) für zum Betriebsvermögen gehörende Kfz ohne AfA und Zinsen. Ebenso sind hier die Aufwendungen für alle weiteren betrieblich veranlassten Fahrten (z.B. Fahrten mit dem privaten Kfz und mit öffentlichen Verkehrsmitteln) einzutragen.

33 Kraftfahrkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Zeile 55 
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte können nur eingeschränkt wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale wie Betriebsausgaben berücksichtigt werden (vgl. Zeile 56).
Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, eingetragen. Sie mindern damit Ihre tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag aus Zeile 54, zuzüglich AfA und Zinsen). Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 17 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326), ist der Kürzungsbetrag nach folgendem Muster zu berechnen:

0,03 % des Listenpreises
x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

x Einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und Betriebsstätte zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung) 0,002 % des Listenpreises

x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung 

x Einfache Entfernung (km) zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstandes.

Es ist höchstens der Wert einzutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag aus Zeile 54 zuzüglich AfA und Zinsen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 17)  ergibt (sog. Kostendeckelung). 

Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen.
Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu
berechnen:


34 Mindestens abziehbare Kraftfahrzeugskosten) 

Zeile 56 
Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):

Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird, x 0,30 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Bei Familienheimfahrten beträgt die Entfernungspauschale gleichfalls 0,30 €/Entfernungskilometer.

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit Sie ein Kfz benutzen oder Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Tragen Sie den so ermittelten Betrag in Zeile 56 ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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